Allgemeine Geschäftsbedingungen
0. Vorbemerkungen
(1) Wir liefern Betonfertigteile / Transportbeton ausschließlich
zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten
gegenüber Kaufleuten für das erste und alle späteren
Geschäfte, auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen
nicht mehr ausdrücklich auf sie beziehen.
(2) Die nachstehend dem Käufer zur Kenntnis gebrachten
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteile.
Davon abweichende Bedingungen bedürfen der
besonderen schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen
sich die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, so
gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Dies gilt
auch dann, wenn wir den Bedingungen des Käufers
nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen
Bedingungen verpflichtet den Käufer zu einem gesonderten
schriftlichen Hinweis.
(3) Alle Regelungen dieser Bedingungen gelten entsprechend
für die Lieferung von anderen Waren als Beton
sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
(4) Wir speichern Kundendaten gemäß § 23 Bundesdatengesetz.
1. Angebot
(1) Ein Angebot ist für uns freibleibend und unverbindlich,
falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder die
Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere
jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse
zugrunde. Die Annahme aller Bestellungen
erfolgen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit
durch uns. Haben wir die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
(2) Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen
unserer Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie von
uns innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder
die Lieferungen stillschweigend ausgeführt wurden.
(3) Für die richtige Auswahl der Fertigteile / Betonsorte und
–menge ist allein der Käufer verantwortlich.
2. Lieferung und Abnahme
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Selbstabholung im Werk,
ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf
Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt
dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Lieferungen
„Ab-Werk“ als auch bei „Frei-Bau“ Lieferungen ist das
Lieferwerk.
(3) Bei den von uns bestätigten Lieferterminen handelt es
sich um annähernde Abgangstermine für die Ware, die
nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen
gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart
werden.
(4) Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt
den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns
zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat und nicht Absatz
(3) eingreift. Schadenersatz bei Kaufleuten ist nicht zu
leisten. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns wegen
anderweitiger Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf
den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei
denn ein Personenschaden ist eingetreten oder der
Käufer beweist, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
mindestens grob fahrlässig gehandelt haben.
(5) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns
die Ausführung übernommener Aufträge erschweren,
sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit uns
gleiche Umstände die Lieferung / Restlieferung unmöglich
machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir
z. B.: behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche
Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an
notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen
durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse,
die bei uns, unseren Vorlieferern und in fremden
Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung
unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese
Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar
oder vermeidbar waren. Soweit ein nicht nur
vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt können wir
und der Käufer, auch wegen eines noch nicht erfüllten
Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadenersatz
verpflichtet zu sein.
(6) Für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger
Angaben bei Abruf haftet der Käufer, Übermittlungsfehler
gehen zu seinen Lasten.
(7) Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte
Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder
verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten,
mit 40 to Lastwagen unbehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Das Vorhandensein eines derartigen
Anfuhrweges fällt in den Verantwortungsbereich
des Käufers. Ebenso hat er für etwaig erforderlich
werdende verkehrstechnische Regelungen und die
Beseitigung von sämtlichen Verschmutzungen zu
sorgen, insbesondere der Straßen, Bürgersteige, Gebäudeteile
und Kanalisation. Er stellt uns insoweit von
allen Verpflichtungen frei. Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden
Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das
Entladen muss unverzüglich, zügig (1 m³ / TB in weniger
als 5 min) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst
sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet
seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung
beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten
hätten.
(8) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als
zur Abnahme der Ware / des Betons und zur Bestätigung
des Empfangs bevollmächtigt. Mehrere Käufer
bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden
Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen
Erklärungen entgegenzunehmen.
(9) Tritt ein Käufer nach dem Vertragsabschluss über die
Fertigung und / oder Lieferung von Sonderelementen
zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder
nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand,
sind wir berechtigt wahlweise auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder 50 % des Vertragswertes als Entschädigung
zu berechnen. Unser Recht den eingetretenen
Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.
3. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Transportbetons geht bei
Abholung im Werk oder Transport mit fremden Fahrzeugen
in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem
die Ware verladen ist. Bei Transport mit unseren
Fahrzeugen geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug
an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch,
sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur
vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
Gewünschte Transportversicherungen sind durch den
Kunden abzuschließen.
4. Mängelhaftung / Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass die Betone unseres Sortenverzeichnisses
nach den geltenden Vorschriften hergestellt,
überwacht und geliefert werden. Für sonstige
Betone gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die
Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer oder die
nach Ziffer 2.8 als bevollmächtigte Person unseren
Beton mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer
Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder
sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder
verzögert abnimmt.
(2) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder
in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer,
Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme
der Rügen nicht befugt.
(3) Soweit ein Mangel am Beton / Fertigteil vorliegt, kann
der Käufer zunächst Nacherfüllung im Form der Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend
etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt
nicht für Mängel an Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsphase für ein Bauwerk verwendet
werden und die Mangelhaftigkeit verursachen.
5. Haftung aus sonstigen Gründen
(1) Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen
uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Nicht ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Tod,
Körper- / Gesundheitsschäden und / oder an überwiegend
privat genutzten Sachen entstandenen Schäden
aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(3) Etwaiges Fördern unseres Transportbetons/Kranheben
von Fertigteilen auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln
von Fördergeräten und / oder deren Einsatz sind
nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages und begründen
für uns keine Haftung.
6. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen
– ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre
Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist, bei Entgegennahme
von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien
im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten
und / oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen
Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein,
bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezügliche
Forderung einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet,
die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe
zu verlangen.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die
Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum,
§§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden
neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im
Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948
BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sine dieser Bedingungen. Der Kunde
tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden
Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und
zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
(3) Dem Kunden sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung
der Waren verboten, solange sie in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer
Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer
Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen.
(4) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug
ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu
geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen
und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert
der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen
Sicherungen einschließlich Zinsen und Kosten die Höhe
unserer Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so
sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe
bzw. Rückübertragung von Sicherheiten unserer
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.
(5) Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des
Kunden – wieder in unseren Besitz, sind wir berechtigt,
sie durch Verkauf zu verwerten. Hierbei haften wir nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus
hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile
des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser
Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen
seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer
verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf
uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf. Der Übergang dieser Forderung
ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
7. Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnung
(1) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen durch den Kunden
ist nicht zulässig.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unserem
Kaufpreis oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen
eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
8. Zahlung
(1) Der Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des
Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung
verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen
Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen
und Lohnkosten abgezogen werden.
(3) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
(4) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die
Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn
begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die
Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-,
Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen.
Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest
usw. besteht für uns nicht.
(5) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall
dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung
einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug
gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden
rechtfertigen.
(6) Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage
an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug
Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten
(Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch
mindestens 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank liegen, sowie 3 % Bearbeitungsgebühr
zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer
Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw.
Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht
die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben
und sofortige Barzahlung fordern.
(8) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw.
Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen
auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher
Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen
erhoben sind, mit seinen Zahlungen auszusetzen bzw.
Zahlungen zu verweigern.
9. Beratung
(1) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages;
sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich
erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der
Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung
unserer Produkte (siehe technische Merkblätter).
(2) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge,
Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben
unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere
Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten
– auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung
nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
10. Schlussbestimmung
(1) Gerichtsstand ist Bautzen.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen
aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt
das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die
vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung
auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten,
jedoch mit folgender Maßgabe: Soweit
den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des
AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt
des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Betonwerk Schuster GmbH
Stand: Mai 2008